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BGB § 701 Haftung des Gastwirts

BGB § 701 Haftung des Gastwirts

[ Auszug: (1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung  ... ]